§ 88a KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
NEUNTER ABSCHNITT – Vorschriften für eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen und Abstimmungen
§ 88a KWO – Inhalt und Form der Wahlvorschläge bei der Ausländerbeiratswahl
Für Bewerber nach § 86 Abs. 4 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung ist dem Wahlvorschlag eine beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde beizufügen. Bewerber nach § 86 Abs. 4 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung haben in geeigneter Weise den Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.