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§ 88a KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

NEUNTER ABSCHNITT – Vorschriften für eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen und Abstimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 88a KWO – Inhalt und Form der Wahlvorschläge bei der Ausländerbeiratswahl

Für Bewerber nach § 86 Abs. 4 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung ist dem Wahlvorschlag eine beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde beizufügen. Bewerber nach § 86 Abs. 4 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung haben in geeigneter Weise den Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.