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§ 86a KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

NEUNTER ABSCHNITT – Vorschriften für eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen und Abstimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 86a KWO – Absage der Orts- oder Ausländerbeiratswahl, Entfallen des Orts- oder Ausländerbeirats

1Im Falle des § 82 Abs. 1 Satz 5 oder des § 86 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung sagt der Wahlleiter die Wahl ab, macht dies öffentlich bekannt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde. 2Im Falle des § 82 Abs. 1 Satz 6 oder des § 86 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung macht der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass die Einrichtung des Ortsbeirats für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit entfällt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde.