Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 80 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SIEBENTER ABSCHNITT – Bürgerentscheid

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 80 KWO – Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen

Für die Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen gelten die §§ 111 und 112 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abstimmungsunterlagen nach § 112 Abs. 3 ein Jahr nach der Abstimmung vernichtet werden können.