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§ 74 KWO - Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

Für die Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl gilt § 57 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vertretungskörperschaft die Entscheidung in der ersten Sitzung nach Ablauf der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 des Gesetzes treffen soll.