§ 63 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 63 KWO – Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) 1Für die Benachrichtigung der Wahlberechtigten gilt § 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch auf die Möglichkeit und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl hinzuweisen ist. 2Außerdem ist mitzuteilen, dass mit dem aufgedruckten Vordruck neben dem Wahlschein für die Wahl gleichzeitig ein Wahlschein für die Stichwahl beantragt werden kann. 3Wahlberechtigte, die einen Wahlschein nur für die Wahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheines.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.