Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 63 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 63 KWO – Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) 1Für die Benachrichtigung der Wahlberechtigten gilt § 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch auf die Möglichkeit und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl hinzuweisen ist. 2Außerdem ist mitzuteilen, dass mit dem aufgedruckten Vordruck neben dem Wahlschein für die Wahl gleichzeitig ein Wahlschein für die Stichwahl beantragt werden kann. 3Wahlberechtigte, die einen Wahlschein nur für die Wahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheines.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.