§ 5a KWO - Briefwahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand nach § 4 Abs. 1 zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken.