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§ 5a KWO - Briefwahlbezirke

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand nach § 4 Abs. 1 zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken.