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§ 52 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

VIERTER ABSCHNITT – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 52 KWO – Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Der Gemeindevorstand sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss.

(2) 1Der Gemeindevorstand verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände. 2Der Gemeindevorstand übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 18 Abs. 7) oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.

(3) 1Der Gemeindevorstand vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag; sie werden ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 112). 3Er hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.