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§ 38 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

DRITTER ABSCHNITT – Wahlhandlung → 1. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 38 KWO – Ordnung im Wahlraum

1Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. 2Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. 3Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.