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§ 27 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 4. – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 27 KWO – Gestaltung des Stimmzettels

(1) 1Die Stimmzettel sind nach einem Vordruckmuster zu gestalten. 2Alle Stimmzettel eines Wahlkreises müssen von einheitlicher Papierfarbe sein. 3Sie sollen von weißem oder weißlichem Papier sein. 4Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.

(2) 1Die Stimmzettel müssen im Kopf deutlich sichtbar die Angaben enthalten, für welche Wahl sie Verwendung finden und wie die Stimmen abgegeben werden können. 2Die Bewerber erhalten eine Ordnungsnummer, die sich aus der Nummer des Wahlvorschlags und der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zusammensetzt.

(3) Auf dem Stimmzettel werden die Nummern der im Landtag vertretenen Parteien, für die ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder zugelassen worden ist, ausgelassen; ein Leerfeld ist nicht vorzusehen.

(4) 1Die Stimmzettel dürfen außer dem vorgesehenen amtlichen Aufdruck keine Kennzeichen tragen. 2Für wahlstatistische Auszählungen nach § 110 können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.