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§ 21 KWO - Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

1Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 13 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 13 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.