§ 2 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
ERSTER ABSCHNITT – Geltungsbereich, Wahlorgane
§ 2 KWO – Aufgaben des Wahlleiters
1Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Stellen übertragen sind, ist der Wahlleiter für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. 2Er beschafft auch die erforderlichen Vordrucke.