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§ 2 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ERSTER ABSCHNITT – Geltungsbereich, Wahlorgane

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 2 KWO – Aufgaben des Wahlleiters

1Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Stellen übertragen sind, ist der Wahlleiter für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. 2Er beschafft auch die erforderlichen Vordrucke.