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§ 16 KWO - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

Der Wahlschein wird nach einem Vordruckmuster von dem Gemeindevorstand erteilt, in dessen Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.