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§ 15 KWO - Abschluss des Wählerverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl auszudrucken und abzuschließen. 2Der Gemeindevorstand stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. 3Der Abschluss wird nach einem Vordruckmuster beurkundet.