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§ 115 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ELFTER ABSCHNITT – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 22.07.2017
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 115 KWO – Übergangsvorschrift

Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder Abstimmungstag am 22. Juli 2017 bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt die Kommunalwahlordnung in der bis zum 20. Juli 2017 geltenden Fassung fort; dies gilt nicht für Direktwahlen und Bürgerentscheide, bei denen als Wahl- oder Abstimmungstag der 24. September 2017 bestimmt wurde.