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§ 114 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ELFTER ABSCHNITT – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 114 KWO – Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster

(1) Kann eine öffentliche Bekanntmachung nach § 67 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes aufgrund von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe.

(2) Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.