§ 114 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
ELFTER ABSCHNITT – Schlussbestimmungen
§ 114 KWO – Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster
(1) Kann eine öffentliche Bekanntmachung nach § 67 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes aufgrund von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe.
(2) Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.