§ 106 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
ZEHNTER ABSCHNITT – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen → 1. – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen
§ 106 KWO – Kosten
1Die bei der Vorbereitung und Durchführung verbundener Wahlen bei den Gemeinde- und Kreiswahlleitern entstandenen Kosten sind dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium zur Ermittlung der anteiligen Kürzung der Wahlkostenerstattung mitzuteilen. 2Dabei sind die Aufwendungen für gemeinsam durchgeführte Wahlaufgaben besonders auszuweisen.