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§ 101 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen → 1. – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 101 KWO – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

(1) 1Das Ergebnis der Landtagswahl ist vor dem Ergebnis der Direktwahl oder des Bürgerentscheides zu ermitteln. 2Für eine gesicherte Verwahrung der Stimmzettel für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, die noch nicht gezählt werden, ist zu sorgen.

(2) Für jede der verbundenen Wahlen ist eine eigene Niederschrift zu fertigen; § 97 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.