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§ 100 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen → 1. – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 100 KWO – Wahlhandlung

(1) Jeder Wähler erhält für diejenige Wahl, für die er wahlberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel.

(2) Die Stimmzettel für die Landtagswahl und die Direktwahl oder den Bürgerentscheid werden in eine gemeinsame Wahlurne gelegt.

(3) Findet gleichzeitig mit der Landtagswahl die erste Wahl der Direktwahl statt, gibt der Wahlvorstand dem Wähler nach der Stimmabgabe die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wieder zurück.

(4) 1Für die Zählung der Wähler gilt § 59 Abs. 1 der Landeswahlordnung. 2Trifft der Kreiswahlleiter für die Landtagswahl eine Anordnung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Landeswahlordnung, gilt diese auch für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid.