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§ 1 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ERSTER ABSCHNITT – Geltungsbereich, Wahlorgane

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 25.05.2002
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 1 KWO – Geltungsbereich

Die Wahlordnung gilt für die Wahl der Gemeindevertretungen (Gemeindewahl), der Ortsbeiräte (Ortsbeiratswahl), der Kreistage (Kreiswahl), der Bürgermeister und Landräte (Direktwahl), der Ausländerbeiräte (Ausländerbeiratswahl) und für die Durchführung eines Bürgerentscheids (Abstimmung).