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§ 9 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 9 KWG LSA – Wahlleiter

(1) Wahlleiter ist in den Gemeinden der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), in den Landkreisen der Landrat (Kreiswahlleiter). Stellvertreter ist jeweils der Vertreter im Amt. Die Vertretung der Gemeinde kann einen anderen Beschäftigten der Gemeinde, die Vertretung des Landkreises einen anderen Beschäftigten des Landkreises zum Wahlleiter und Stellvertreter berufen. Die Berufung gilt bis auf Widerruf für die Dauer der Wahlperiode; in einem laufenden Wahlprüfungsverfahren ist die Abberufung des Wahlleiters und Stellvertreters nur aus den in Absatz 4 Satz 2 aufgeführten Gründen mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde möglich.

(1a) Ein Beschäftigter der Gemeinde kann auch dann zum Gemeindewahlleiter oder zu seinem Stellvertreter sowie zum Wahlvorsteher oder zu einem Beisitzer des Wahlausschusses oder des Wahlvorstandes berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt. Gleiches gilt für den Beschäftigten eines Landkreises bei der Kreiswahl.

(2) Bewirbt sich zur Bürgermeister- und Landratswahl eine Person, die zugleich die Funktion des Wahlleiters nach Absatz 1 für diese Wahl innehat, so nimmt an ihrer Stelle der Stellvertreter im Amt die Funktion des Wahlleiters wahr. In diesem Fall ist der Stellvertreter des Wahlleiters von der jeweiligen Vertretung zu berufen. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Sonstige Wahlbewerber und Vertrauenspersonen können nicht gleichzeitig Wahlleiter oder Stellvertreter sein. In diesem Fall ist von der jeweiligen Vertretung eine andere Person zu berufen. Absatz 1a gilt entsprechend.

(4) Die Person des Wahlleiters und seines Stellvertreters sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann anordnen, dass die Gemeinde oder der Landkreis einen geeigneten Wahlleiter oder einen geeigneten Stellvertreter beruft, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gemeldete Person nicht in der Lage ist, das Amt des Wahlleiters oder seines Stellvertreters ordnungsgemäß wahrzunehmen oder die Gründe des Absatzes 2 oder 3 entgegenstehen. Sie kann einen geeigneten Wahlleiter oder seinen Stellvertreter im Wege der Ersatzvornahme bestellen, wenn es die Vertretung binnen einer gesetzten Frist unterlässt, einer entsprechenden Aufforderung der Kommunalaufsichtsbehörde nachzukommen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Wege der Ersatzvornahme auch aus dem Kreis ihrer Beschäftigten Personen zum Wahlleiter oder Stellvertreter bestellen.

(5) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig. Der Wahlleiter sowie der Stellvertreter haben bei der Ausübung ihrer Funktion das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren. Sie sind als unabhängiges Wahlorgan bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden