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§ 69a KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

XII. – Schlussvorschriften

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 69a KWG LSA – Anwendungs- und Übergangsvorschriften

(1) Die erstmalige Wahl der Ortsvorsteher nach § 82 Abs. 1 sowie § 86 des Kommunalverfassungsgesetzes findet zeitgleich mit der allgemeinen Neuwahl der Vertretungen im Jahr 2019 statt.

(2) Ist der Wahltag für die Wahl der Vertretung oder die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrates im Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften bereits festgesetzt und hat der Wahlleiter die Wahl gemäß § 6 bereits öffentlich bekannt gemacht, so finden die Wahl der Vertretung oder die Wahl des Bürgermeisters und Landrates sowie die Stichwahl nach den am Tag vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften geltenden Bestimmungen statt.

(3) Für Direktwahlen, die vor dem 1. Januar 2024 stattfinden und bei denen der Wahltag bereits öffentlich bekannt gemacht wurde, bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalverfassungsgesetzes geltenden Vorschriften maßgeblich.

(4) Für Wahlen, die vor dem 9. Juni 2024 stattfinden, bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften maßgeblich.