§ 63 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
XI. – Sondervorschriften für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen
§ 63 KWG LSA – Wahlleiter
Gemeindewahlleiter ist der Bürgermeister der einwohnerstärksten beteiligten Gemeinde, Kreiswahlleiter der Landrat des einwohnerstärksten beteiligten Landkreises, sofern die Wahlkommission keine andere Person entsprechend den allgemeinen Regelungen bestimmt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes.