Gesetze

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§ 59 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

XI. – Sondervorschriften für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 59 KWG LSA – Wahlberechtigung

Soweit das Wohnen im Wahlgebiet Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt das Wohnen in einer beteiligten Kommune als Wohnen in der neu zu bildenden Kommune.