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§ 54 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

IX. – Wahlprüfung und Wahlkosten

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 54 KWG LSA – Wahlkosten

(1) Die Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten der Gemeindewahl, die Verbandsgemeinde die ihr entstehenden Kosten der Verbandsgemeindewahl.

(2) Der Landkreis trägt die ihm entstehenden Kosten der Kreiswahl.

(3) Der Landkreis erstattet den Gemeinden die durch die Kreiswahl, die Verbandsgemeinden erstatten den Gemeinden die durch die Verbandsgemeindewahl veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der Wahlberechtigten durch einen Grundbetrag abgegolten werden. Bei der Festsetzung werden laufende und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Finden Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreiswahlen am gleichen Tage statt, so gelten die Wahlkosten der Gemeinden als je zu gleichen Teilen durch die Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreiswahl entstanden.

(4) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens, soweit sie bei der Vertretung entstehen, gehören zu den Wahlkosten nach den Absätzen 1 und 2.