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§ 52 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

IX. – Wahlprüfung und Wahlkosten

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 52 KWG LSA – Inhalt der Entscheidung

(1) Die Vertretung trifft nach Ablauf der in § 50 Abs. 2 bezeichneten Frist durch Beschluss mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen folgende Entscheidung:

  1. 1.

    Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder

  2. 2.

    die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig oder zulässig, aber nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder

  3. 3.

    die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zu Grunde liegenden Tatbestände haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig; oder

  4. 4.

    die Einwendungen gegen die Wahl sind sämtlich oder zum Teil begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Dabei wird

    1. a)

      das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder

    2. b)

      die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.

Wird die Wahl eines oder mehrerer Gewählter wegen mangelnder Wählbarkeit für ungültig erachtet, so ist die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären.

(2) Bei Wahleinsprüchen nach § 50 Abs. 3 entscheidet die Vertretung durch Beschluss,

  1. 1.

    ob die Einwendungen begründet sind,

  2. 2.

    ob die Feststellung oder Entscheidung rechtens ist.

(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4, Satz 2 sowie Absatz 2 sind zu begründen.