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§ 51 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

IX. – Wahlprüfung und Wahlkosten

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 51 KWG LSA – Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl

(1) Die neugewählte Vertretung entscheidet über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Wahl. Der Gemeinderat entscheidet über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Ortschaftsratswahlen und der Ortsvorsteherwahlen. Über die Gültigkeit einer während der Wahlperiode der Vertretung stattfindenden Bürgermeister- oder Landratswahl entscheidet die bestehende Vertretung, im Falle einer erforderlichen Stichwahl nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der Stichwahl. Die Verhandlung und Beschlussfassung haben in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.

(2) In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. Beteiligt sind der Wahlleiter, die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und die Person, gegen deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.

(3) Eine Person, die nach Absatz 2 Satz 2 Beteiligter ist, darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.