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§ 46 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

VII. – Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 46 KWG LSA – Einzelne Neuwahl

(1) Eine einzelne Neuwahl zu den Vertretungen findet statt, wenn während der Wahlperiode eine Gemeinde oder ein Landkreis neu gebildet oder eine Ortschaft neu eingerichtet wird oder wenn im Zusammenhang mit einer Gebietsänderung Vereinbarungen der Gebietskörperschaften oder Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde über eine Neuwahl getroffen werden. Den Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.

(1a) Eine einzelne Neuwahl zu den Vertretungen ist auch bei einem Scheitern der Wahl aus den in § 42 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gründen durchzuführen. Für die Neuwahl des Ortschaftsrates ist § 88 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes zu beachten. Den Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 2 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, für die Dauer der Wahlperiode auch bei einzelnen Neuwahlen. Im Übrigen gilt § 22 bei einzelnen Neuwahlen mit der Maßgabe, dass die Feststellung gemäß § 22 Abs. 2

  1. 1.

    durch den Landeswahlleiter allein erfolgen kann, wenn Zweifel nicht bestehen,

  2. 2.

    mit der Wirkung getroffen werden kann, dass sie auch für alle weiteren einzelnen Neuwahlen bis zur Bestimmung des Wahltages für die nächsten allgemeinen Neuwahlen gilt.

(3) § 45 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.