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§ 44 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

VII. – Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 44 KWG LSA – Nachwahl

(1) Ist im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt worden, so ist sie nachzuholen (Nachwahl).

(1a) Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, auf Grund dessen die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Wahl abzusagen und gleichzeitig eine Nachwahl anzuordnen. Der Wahlleiter hat die Wahlabsage unverzüglich öffentlich bekannt zu machen und hierbei darauf hinzuweisen, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird.

(2) Die Nachwahl nach Absatz 1 muss spätestens vier Wochen nach der Hauptwahl stattfinden. In den Fällen einer abgesagten Wahl nach Absatz la erfolgt die Nachwahl unverzüglich, spätestens vier Monate nach der Hauptwahl. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde. In den Fällen der Nachwahl nach Absatz la ist das Verfahren auf die Berichtigung des konkreten Wahlfehlers zu beschränken und im jeweils entsprechend erforderlichen Umfang zu erneuern.

(3) Bei der Nachwahl wird nach den Wahlvorschlägen, den Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Die für die nicht durchgeführte Wahl bereits beschafften Stimmzettel behalten ihre Gültigkeit auch für die Nachwahl. In den Fällen der Nachwahl nach Absatz 1a ist das Verfahren auf die Berichtigung des konkreten Wahlfehlers zu beschränken und im jeweils entsprechend erforderlichen Umfang zu erneuern.

(4) Im Falle einer Nachwahl in einem Teil des Wahlgebietes ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben. Nach erfolgter Nachwahl in einem Teil des Wahlgebietes wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen festgestellt.

(5) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.