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§ 43 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

VI. – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 43 KWG LSA – Annahme der Wahl

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber über ihre Wahl mit dem Ersuchen, ihm binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

(2) Bei einer Benachrichtigung des gewählten Bewerbers vor Beginn der Wahlperiode oder bei einem Verzicht eines Mandatsträgers mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes tritt der Sitzerwerb abweichend von Absatz 1 frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode oder frühestens mit dem Ausscheiden des ehrenamtlichen Mitgliedes ein.