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§ 30a KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

IV. – Bewerbungen zur Bürgermeister-, Ortsvorsteherund Landratswahl, Abwahl

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 30a KWG LSA – Stichwahl

(1) Der Wahlausschuss stellt fest, ob ein Bewerber bei der Wahl gemäß § 30 Abs. 8 gewählt ist oder welche beiden Bewerber für die Stichwahl zugelassen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Für die Stichwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl entsprechend; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(2) Ist eine Stichwahl erforderlich, so macht der Wahlleiter unverzüglich nach den Feststellungen des Wahlausschusses nach Absatz 1 den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Personen unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt.

(3) Die Stichwahl findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl statt.