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§ 28 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 28 KWG LSA – Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(1a) Soweit der Wahlausschuss feststellt, dass kein Wahlvorschlag zur Wahl zu den Vertretungen eingereicht worden ist, ist der Wahltermin für die betreffende Wahl zu den Vertretungen abzusetzen. Der Wahlleiter gibt die Absage des Wahltermins unverzüglich öffentlich bekannt und weist zugleich auf eine später stattfindende einzelne Neuwahl hin.

(2) Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieses Gesetzes und der Kommunalwahlordnung nicht entsprechen, sind unbeschadet der Vorschriften in den Absätzen 3 und 4 nicht zuzulassen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann kurzfristig Nachsicht geübt werden.

(3) Betreffen die Mängel eines Wahlvorschlages, der mehrere Bewerber enthält, nur einen oder mehrere, so ist die Zulassung nur hinsichtlich des einen oder der mehreren Bewerber zu versagen.

(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber als nach § 21 Abs. 4 und 5 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerber zu streichen.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge muss unbeschadet des § 10 Abs. 5 spätestens am 58. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.

(6) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann die Vertrauensperson binnen drei Tagen nach der Bekanntgabe nach Absatz 5 Satz 2 Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet der Wahlausschuss spätestens am 52. Tag vor der Wahl; die erschienenen Beteiligten sind zu hören.

(7) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich öffentlich bekannt. Dabei macht er auch die Erklärung nach § 21 Abs. 12 bekannt.