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§ 27 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 27 KWG LSA – Vorprüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung

(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er die Vertrauensperson unverzüglich zu ihrer Beseitigung auf.

(2) Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerber nicht mehr beseitigt sowie die fehlende Zustimmungserklärung eines Bewerbers nach § 21 Abs. 8, fehlende Unterschriften nach § 21 Abs. 9 und eine Abschrift der Niederschrift nach § 24 Abs. 3 nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt für Mängel in der Benennung eines Bewerbers, die Zweifel an dessen Identität begründen.

(3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 28) beseitigt werden.