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§ 25 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 25 KWG LSA – Rücktritt und Tod von Bewerbern

(1) Ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(2) Tritt ein Bewerber vor der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurück, stirbt er oder verliert er seine Wählbarkeit vor diesem Zeitpunkt, so wird er auf dem Wahlvorschlag gestrichen. Ist außer ihm kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.

(3) Stirbt ein Bewerber nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge oder verliert er die Wählbarkeit nach diesem Zeitpunkt, so ist der Tod oder Verlust der Wählbarkeit auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Bei der Zuweisung der Sitze an die Bewerber (§§ 39 und 40) scheidet der verstorbene oder nicht mehr wählbare Bewerber aus.