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§ 18 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 18 KWG LSA – Führung der Wählerverzeichnisse, Einsichtnahme

(1) Die Führung der Wählerverzeichnisse ist Aufgabe der Gemeinden. Alle am Wahltag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse für die einzelnen Wahlbezirke einzutragen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Macht er hiervon keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50) unbegründet. Eine öffentliche Auslegung des Wählerverzeichnisses findet nicht statt.

(2a) Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraumes nur ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 1 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

(3) Für die Stichwahl des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers oder des Landrates nach § 30a ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Wer erst für die Stichwahl wahlberechtigt wird, erhält auf Antrag einen Wahlschein.