§ 16 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
III. – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
§ 16 KWG LSA – Abgrenzung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahllokale
(1) Der Bürgermeister grenzt die Wahlbezirke ab.
(2) Der Bürgermeister bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahllokale).
(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke und Wahllokale für beide Wahlen dieselben sein.