§ 16 KWG LSA - Abgrenzung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahllokale
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Der Bürgermeister grenzt die Wahlbezirke ab.
(2) Der Bürgermeister bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahllokale).
(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke und Wahllokale für beide Wahlen dieselben sein.