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§ 16 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 16 KWG LSA – Abgrenzung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahllokale

(1) Der Bürgermeister grenzt die Wahlbezirke ab.

(2) Der Bürgermeister bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahllokale).

(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke und Wahllokale für beide Wahlen dieselben sein.