§ 14 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
III. – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
§ 14 KWG LSA – Zentrale Wahlaufgaben
(1) Der nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt berufene Landeswahlleiter nimmt bei Kommunalwahlen zentrale Wahlaufgaben wahr. Ihm obliegen
- 1.die ihm durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung übertragenen Aufgaben,
- 2.Regelungen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind oder zu einer Erleichterung des Wahlablaufes beitragen.
(2) Der nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gebildete Landeswahlausschuss wirkt bei den Wahlen zu den Vertretungen nach Maßgabe dieses Gesetzes mit.