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§ 74 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 KWG – Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 35 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ende der Wahlhandlung veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.