§ 69 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Teil – Bürgerentscheid
§ 69 KWG – Stimmzettel
Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.