Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 68 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Bürgerentscheid

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 KWG – Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung

(1) Der Bürgerentscheid ist unverzüglich nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen. Der Tag wird vom Gemeinderat oder Kreistag bestimmt; der Bürgerentscheid muss an einem Sonntag stattfinden. Soll als Tag des Bürgerentscheids ein Tag bestimmt werden, der bereits als Wahltag für eine Wahl festgesetzt ist, bedarf die Bestimmung des Tags des Bürgerentscheids der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Wahlleiter hat den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Text der zu entscheidenden Angelegenheit in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage zu enthalten. Die öffentliche Bekanntmachung kann mit der nach § 17a Abs. 6 GemO oder § 11e Abs. 6 LKO erforderlichen öffentlichen Bekanntmachung verbunden werden.