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§ 63 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 KWG – Stimmzettel und Stimmabgabe

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der öffentlichen Bekanntmachung (§ 62 Abs. 5) unter Angabe des Kennworts und der Kurzbezeichnung, sofern die Partei oder Wählergruppe eine solche verwendet, und des Namens, Vornamens, Berufs sowie der Postleitzahl und des Wohnorts des Bewerbers. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so enthalten die Stimmzettel die in Satz 2 genannten Angaben und lauten auf "Ja" und "Nein"; § 30 findet keine Anwendung.

(2) Der Wähler hat eine Stimme. Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, kann er diese Stimme durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung nur einem Bewerber geben, dessen Name im Stimmzettel aufgeführt ist. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so gibt der Wähler seine Stimme ab, indem er "Ja" oder "Nein" ankreuzt oder in anderer eindeutiger Weise kennzeichnet.