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§ 62 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 KWG – Wahlvorschläge

(1) Für die Einreichung von Wahlvorschlägen gelten die §§ 16 und 55 entsprechend.

(2) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, so ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen zu wählen.

(3) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister, Landrat oder Ortsvorsteher als Einzelbewerber, finden § 16 Abs. 2 und 3 und § 55 Abs. 4 keine Anwendung. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt dessen Familiennamen als Kennwort; einer Vertrauensperson bedarf es nicht.

(4) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe, die zu der letzten Wahl des Ortsbeirats, des Gemeinderats oder des Kreistags einen Wahlvorschlag eingebracht hatte, trägt dasselbe Kennwort wie der Wahlvorschlag zur Wahl der Vertretungskörperschaft; findet die Wahl des Ortsvorstehers, Bürgermeisters oder Landrats gleichzeitig mit der Wahl der Vertretungskörperschaft statt, so trägt der Wahlvorschlag der Wählergruppe dasselbe Kennwort wie bei der Wahl der Vertretungskörperschaft. In anderen Fällen wird das Kennwort des Wahlvorschlags einer Wählergruppe durch den Wahlausschuß im Benehmen mit der Vertrauensperson des Wahlvorschlags festgesetzt.

(5) Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge mit Nummern zu versehen und bekanntzumachen, dass zuerst die im Ortsbeirat, im Gemeinderat oder im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der bei der letzten Wahl erreichten Stimmenzahl aufgeführt werden. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge nach der alphabetischen Reihenfolge des Bewerbernamens.

(6) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl bekanntzumachen, dass die Wahl nicht stattfindet.

(7) Stirbt ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, oder verliert er seine Wählbarkeit, so findet die Wahl nicht statt. Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der ausgefallenen Wahl nachzuholen. § 60 Abs. 2 gilt entsprechend.