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§ 61 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 KWG – Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) § 12 Satz 5 und 6 gilt auch für die gleichzeitig stattfindende Wahl des Landrats, des Bürgermeisters und des Ortsvorstehers.

(2) Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Personen, die erst für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind, werden in das Wählerverzeichnis der ersten Wahl eingetragen. In der Wahlbenachrichtigung nach § 11 Abs. 2 sind sie darüber zu unterrichten, dass sie nur für die etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind.

(3) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, weil sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen waren, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.