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§ 60 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 KWG – Wahltag

(1) Die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder Ortsvorstehers findet, wenn sie wegen Beendigung der Amtszeit des Amtsinhabers erforderlich ist, gleichzeitig mit der Wahl zum Gemeinderat oder zum Ortsbeirat statt. Das fachlich zuständige Ministerium setzt den Tag etwa notwendig werdender Stichwahlen landeseinheitlich fest und macht ihn bekannt.

(2) In anderen Fällen setzen die Aufsichtsbehörde für die Wahl des Bürgermeisters oder Landrats sowie der Gemeinderat für die Wahl des Ortsvorstehers den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl fest; der Wahltag und der Tag der Stichwahl müssen jeweils ein Sonntag sein. Gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind der Wahltag und der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bekannt zu machen.

(3) Stichwahlen haben binnen 21 Tagen nach der ersten Wahl stattzufinden.

(4) Eine Wiederholungswahl in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 6 und 9 GemO und des § 46 Abs. 1 Satz 6 und 9 LKO hat innerhalb von drei Monaten stattzufinden.