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§ 52 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Siebenter Abschnitt – Wahlprüfung

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 KWG – Wiederholungswahl

(1) Wird die ganze Wahl für ungültig erklärt, so hat die Aufsichtsbehörde eine Wiederholungswahl anzuordnen, die innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden muss.

(2) Wird die Wahl in einem oder mehreren Stimmbezirken für ungültig erklärt, so hat die Aufsichtsbehörde eine Wiederholungswahl in diesen Stimmbezirken anzuordnen, die innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft und nach Maßgabe der Entscheidung stattfinden muss. Ist bei der Verhältniswahl die Wiederholungswahl in einem oder mehreren Stimmbezirken nicht innerhalb von sechs Monaten nach der für ungültig erklärten Wahl möglich, so gilt die ganze Wahl als ungültig, mit der Folge, dass die Aufsichtsbehörde eine Wiederholungswahl anzuordnen hat, die innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden muss.

(3) Findet die Wiederholungswahl innerhalb von sechs Monaten nach der für ungültig erklärten Wahl statt, so wird nach denselben Wahlvorschlägen und auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt, sofern die Wahl nicht wegen der Wahlvorschläge oder des Wählerverzeichnisses für ungültig erklärt worden ist.

(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.