§ 51 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Siebenter Abschnitt – Wahlprüfung
§ 51 KWG – Verwaltungsrechtsweg
Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.