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§ 51 KWG - Verwaltungsrechtsweg

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.