Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 KWG - Einspruch

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Aufsichtsbehörde.