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§ 46 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Wahlergebnis

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 KWG – Folgen eines Partei- oder Vereinsverbotes

(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Partei oder einen Teil einer Partei für verfassungswidrig (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) oder stellt es fest, dass eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist (§ 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes), so verlieren die Ratsmitglieder und Ersatzpersonen, die dieser Partei oder diesem Teil einer Partei zu irgendeiner Zeit zwischen dem Tag der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft oder ihre Anwartschaft. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass eine Partei oder ein Verein oder ein Teil einer Partei oder eines Vereins eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), so verlieren die Ratsmitglieder und Ersatzpersonen, die dieser Ersatzorganisation zu irgendeiner Zeit zwischen der Zustellung des Verwaltungsaktes und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit desselben angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft oder Anwartschaft. Verbietet die Verwaltungsbehörde einen Verein oder einen Teilverein (§ 3 des Vereinsgesetzes) oder stellt sie fest, dass ein Verein oder ein Teilverein eine Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins oder Teilvereins ist (§ 8 des Vereinsgesetzes), so verlieren die Ratsmitglieder und Ersatzpersonen, die diesem Verein oder Teilverein zu irgendeiner Zeit zwischen der Zustellung des Verwaltungsaktes und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit desselben angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft oder Anwartschaft, sofern sie auf Grund eines Wahlvorschlags dieses Vereins oder Teilvereins gewählt worden sind.

(2) Den Verlust der Mitgliedschaft oder Anwartschaft nach Absatz 1 stellt die Aufsichtsbehörde fest.

(3) Die freigewordenen Sitze bleiben, wenn sie nicht durch Berufung von Ersatzpersonen nach § 45 besetzt werden können, unbesetzt; in diesem Falle vermindert sich die gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder für den Rest der Wahlzeit entsprechend.