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§ 45 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Wahlergebnis

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 KWG – Ersatzpersonen

(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er durch Tod, Verzicht, Verlust der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit, durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder aus anderen Gründen aus, ist eine Ersatzperson einzuberufen.

(2) Bei Verhältniswahl sind die nicht berufenen Bewerber des Wahlvorschlags Ersatzpersonen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.

(3) Bei Mehrheitswahl (§ 22) ist die nächste noch nicht berufene wählbare Person mit der höchsten Stimmenzahl einzuberufen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.

(4) Wer seine Wählbarkeit (§ 4) nach dem Wahltag verliert, scheidet als Ersatzperson aus.

(5) Der Wahlleiter hat die Ersatzperson gemäß § 44 zu benachrichtigen.