§ 44 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Wahlergebnis
§ 44 KWG – Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses benachrichtigt unverzüglich die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung, sich innerhalb einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung über die Annahme der Wahl zu äußern.
(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Erklärung eingeht. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.