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§ 41 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Wahlergebnis

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 KWG – Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl

(1) Die Zuteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen erfolgt wie folgt: Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach der Teilung der Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen durch die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; zur Bestimmung des höheren Zuteilungsdivisors wird die Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen jeweils durch ihre um 0,5 verringerte Sitzzahl, die im vorausgegangenen Berechnungsschritt ermittelt wurde, geteilt. Als neuer Zuteilungsdivisor wird der Mittelwert zwischen dem kleinsten und zweitkleinsten Divisorkandidaten bestimmt. Sofern zwei oder mehr Divisorkandidaten nach Satz 7 den gleichen Wert haben, ist deren Zahl als neuer Zuteilungsdivisor zu bestimmen. Erhält eine Partei oder Wählergruppe durch Verringerung der Sitzzahl um 0,5 ein Ergebnis, das kleiner als null ist, wird sie bei der weiteren Bestimmung eines höheren Zuteilungsdivisors nach Satz 6 nicht berücksichtigt. Entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist zur Bestimmung eines niedrigeren Zuteilungsdivisors entsprechend den Sätzen 6 bis 8 umgekehrt vorzugehen. Bei den Berechnungen sind der Zuteilungsdivisor, die Divisorkandidaten und die einzelnen Sitzzahlen jeweils auf vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden.

(2) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 1 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von Absatz 1 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 1 zugeteilt.

(3) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.